Pflegegrad 1: Werden die Leistungen 2027 gekürzt?

Pflegegrad 1: Werden die Leistungen 2027 gekürzt?

Viele Menschen mit Pflegegrad 1 und ihre Angehörigen fragen sich derzeit, ob es ab 2027 zu Leistungskürzungen kommen könnte. Hintergrund ist ein Referentenentwurf für ein Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG), der im Juni 2026 vorgestellt wurde.

Doch was ist bislang tatsächlich geplant? Welche Leistungen könnten betroffen sein? Und was bedeutet das für Menschen mit Pflegegrad 1?

Kurz zusammengefasst

Nach aktuellem Stand des Referentenentwurfs soll der Entlastungsbetrag für Pflegegrad 1 ab 2027 entfallen.

  • Der Pflegegrad 1 selbst soll erhalten bleiben.
  • Für bereits bestehende Pflegegrad-1-Einstufungen ist ein Besitzstandsschutz vorgesehen.
  • Die vorgeschlagenen Änderungen sind noch nicht beschlossen und können sich im Gesetzgebungsverfahren ändern.
  • Betroffene sollten prüfen, ob aufgrund eines gestiegenen Unterstützungsbedarfs eine Höherstufung sinnvoll sein könnte.

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Warum wird über Änderungen bei Pflegegrad 1 diskutiert?

Die soziale Pflegeversicherung steht seit Jahren unter finanziellem Druck. Nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums werden in den kommenden Jahren erhebliche Finanzierungslücken erwartet.

Vor diesem Hintergrund hat das Ministerium einen Referentenentwurf für ein Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) veröffentlicht. Ziel ist es, die Finanzierung der Pflegeversicherung langfristig zu stabilisieren und die Leistungen neu zu strukturieren.

Wichtig: Ein Referentenentwurf ist noch kein Gesetz. Bis zu einer möglichen Verabschiedung können sich Inhalte ändern.

Soll der Entlastungsbetrag für Pflegegrad 1 wegfallen?

Nach aktuellem Stand des Referentenentwurfs ist vorgesehen, den Entlastungsbetrag für Menschen mit Pflegegrad 1 ab dem 1. Januar 2027 zu streichen.

Der Entlastungsbetrag beträgt derzeit bis zu 131 Euro monatlich. Er kann beispielsweise für folgende Leistungen genutzt werden:

  • Unterstützung im Haushalt
  • Alltagsbegleitung
  • Betreuungsangebote
  • Tages- und Nachtpflege
  • Entlastungsangebote für pflegende Angehörige

Würde die geplante Änderung unverändert umgesetzt, könnten Neuantragsteller mit Pflegegrad 1 künftig keinen Anspruch mehr auf diese Leistung haben.

Wird Pflegegrad 1 abgeschafft?

Nein. Nach aktuellem Stand der Diskussion soll Pflegegrad 1 weiterhin bestehen bleiben.

Allerdings sieht der Referentenentwurf vor, die finanzielle Unterstützung für Pflegegrad 1 neu auszurichten. Stattdessen sollen unter anderem Beratungsangebote, Präventionsmaßnahmen und künftig neue Unterstützungsformen gestärkt werden.

Eine vollständige Abschaffung des Pflegegrads 1 ist derzeit nicht vorgesehen.

Gibt es einen Bestandsschutz?

Ja. Der Referentenentwurf sieht für bereits bestehende Pflegegrad-1-Einstufungen einen sogenannten Besitzstandsschutz vor.

Das bedeutet: Menschen, die bereits vor Inkrafttreten der Reform Leistungen erhalten, sollen diese nach aktuellem Stand weiterhin beziehen können.

Ob diese Regelung im weiteren Gesetzgebungsverfahren unverändert bestehen bleibt, bleibt jedoch abzuwarten.

Welche Leistungen bleiben bei Pflegegrad 1 erhalten?

Auch wenn der Entlastungsbetrag künftig entfallen sollte, bleiben nach aktuellem Stand verschiedene Leistungen bestehen:

Zuschuss für Wohnraumanpassungen

Pflegebedürftige können weiterhin Zuschüsse für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen erhalten, beispielsweise für:

  • barrierefreie Duschen
  • Badumbauten
  • Türverbreiterungen
  • Rampen
Pflegeberatung

Die kostenlose Pflegeberatung nach § 7a SGB XI soll weiterhin bestehen bleiben.

Pflegekurse für Angehörige

Angehörige können weiterhin kostenfreie Pflegekurse nutzen, um sich auf die häusliche Pflege vorzubereiten.

Geplante Pflegebegleitung

Ab 2028 ist nach aktuellem Entwurfsstand die Einführung einer neuen Pflegebegleitung vorgesehen.

Warum wird die geplante Änderung kritisiert?

Verbände und Interessenvertretungen äußern teilweise Kritik an den geplanten Änderungen.

Besonders Menschen mit beginnender Demenz und ihre Angehörigen nutzen häufig den Entlastungsbetrag, um niedrigschwellige Unterstützungsangebote in Anspruch zu nehmen.

Kritiker befürchten, dass ein Wegfall des Entlastungsbetrags dazu führen könnte, dass weniger Betreuungsangebote genutzt oder angeboten werden.

Ob und in welchem Umfang diese Bedenken in das weitere Gesetzgebungsverfahren einfließen, ist derzeit offen.

Welche weiteren Änderungen werden für 2027 diskutiert?

Neben Pflegegrad 1 enthält der Referentenentwurf weitere Reformvorschläge.

Dazu gehören unter anderem:

Geplante MaßnahmeNach aktuellem Entwurfsstand
Entlastungsbetrag Pflegegrad 1Wegfall ab 2027 vorgesehen
Pflegegrade 2 und 3Anpassungen bei Budgetregelungen
HeimzuschlägeVerschiebung der Zuschlagsstufen
Rentenbeiträge für pflegende AngehörigeÄnderungen vorgesehen
PflegeversicherungsbeiträgeErhöhung für Kinderlose geplant
LeistungsanpassungenJährliche Dynamisierung ab 2028 vorgesehen

Da sich der Entwurf noch im parlamentarischen Verfahren befindet, können sich einzelne Regelungen noch ändern.

Was sollten Betroffene jetzt tun?

Wer bereits Pflegegrad 1 hat oder einen Antrag plant, sollte die Entwicklungen aufmerksam verfolgen.

Folgende Schritte können sinnvoll sein:

1. Pflegegrad prüfen lassen

Viele Betroffene bleiben über Jahre in Pflegegrad 1, obwohl ihr Unterstützungsbedarf gestiegen ist.

Tipp: Prüfen Sie regelmäßig, ob die Voraussetzungen für einen höheren Pflegegrad erfüllt sein könnten.

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2. Pflegegrad beantragen

Wer bislang keinen Pflegegrad hat, sollte einen Antrag nicht aufschieben. Leistungen der Pflegeversicherung werden grundsätzlich erst ab Antragstellung gewährt.

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3. Pflegeberatung nutzen

Die Pflegeberatung der Pflegekassen hilft dabei, individuelle Ansprüche zu klären und passende Unterstützungsangebote zu finden.


Fazit: Pflegegrad 1 bleibt – Änderungen sind aber möglich

Nach aktuellem Stand des Referentenentwurfs soll Pflegegrad 1 auch künftig bestehen bleiben. Allerdings ist vorgesehen, den Entlastungsbetrag für neue Pflegegrad-1-Fälle ab 2027 entfallen zu lassen.

Noch handelt es sich jedoch nicht um geltendes Recht. Bis zum Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens können sich die Regelungen ändern.

Für Betroffene lohnt es sich deshalb, die weitere Entwicklung aufmerksam zu verfolgen und frühzeitig zu prüfen, ob ein Pflegegradantrag oder eine Höherstufung sinnvoll sein könnte.


Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung. Gesetzliche Regelungen und Leistungen der Pflegeversicherung können sich ändern. Maßgeblich sind die jeweils aktuellen gesetzlichen Bestimmungen sowie die Entscheidungen der zuständigen Pflegekassen.

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