Entlastungsleistungen

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Entlastungsleistungen

Entlastungsleistungen

Die auch als Entlastungsbetrag bezeichneten Entlastungsleistungen sind ein festes Budget, das pflegebedürftigen Menschen, egal welchen Pflegegrads, monatlich zusteht. Hier können 125 Euro monatlich geltend gemacht werden, um zum Beispiel pflegende Angehörige finanziell zu entlasten. Weiterhin ist es Dienstleistern möglich, diese Gelder direkt mit der Pflegekasse abzurechnen.

Allerdings ist vielen nicht bewusst, dass sie einen Anspruch auf den Entlastungsbetrag haben. Oder es ist nicht klar, wie diese 125 Euro pro Monat letztendlich beantragt werden. Wir helfen Ihnen, sich bei den Fragen rund um die Entlastungsleistungen besser zurecht zu finden, damit Sie diese Angebote zur Unterstützung im Alltag effektiv nutzen können

Das Wichtigste zusammengefasst

  • Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1

    Entlastungsleistungen

    bis 5 können, wenn Sie zuhause wohnen, Betreuungs- und Entlastungsleistungen nutzen

  • Der monatliche Betrag von 125 Euro kann in Vorkasse für Leistungen genutzt werden, die die zu pflegende Person unterstützt und fördert
  • Entlastungsleistungen können nur von anerkannten Dienstleistern nach dem jeweiligen Landesrecht erbracht werden
  • Die anfallenden Kosten müssen im Vorfeld gezahlt werden und werden dann nach Einreichen von Rechnungen und Quittungen von der Pflegekasse erstattet
  • Die monatlichen Beträge von 125 Euro verfallen nicht, wenn sie nicht ausgegeben wurde, sondern summieren sich ein Jahr lang. Bis zum 30.6. des kommenden Kalenderjahres sollten diese aber genutzt werden, weil sie sonst tatsächlich verfallen
  • Zu den Entlastungsleistungen zählen Einkäufe oder Begleitung zum Einkaufen durch Ehrenamtliche oder geschultes Personal, Finanzierung von Gruppenaktivitäten, Leistungen im Rahmen der Verhinderungspflege, Unterstützung bei Gartenarbeiten und noch vieles mehr.

Was sind Entlastungsleistungen genau?

Nach § 45b SGB XI sind Betreuungs- und Entlastungsleistungen Sachleistungen der Pflegeversicherung, die allen Menschen, die im häuslichen Umfeld gepflegt werden, zustehen. Dabei erhalten alle Personen von Pflegegrad 1 bis 5 denselben Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro. Allerdings ist der Entlastungsbetrag kein Geld, das den Pflegebedürftigen oder den Dienstleistern direkt zukommt, so wie es bei dem Pflegegeld der Fall ist. Hier wird der Zuschuss eingesetzt, um die betroffenen Personen im Alltag zu unterstützen.

Unterstützung im Alltag – wofür der Entlastungsbeitrag genutzt werden kann

Konkret wird der Entlastungsbetrag genutzt, damit pflegende Angehörige oder anderweitig nahestehende Personen die pflegebedürftigen Menschen durch verschiedene Hilfsangebote in ihrer Selbstständigkeit fördern und somit auch die Selbstbestimmtheit im Alltag aufrecht erhalten. Denkbar sind zum Beispiel folgende Angebote:

  • Entlastungsleistung, Perualtus

    Leistungen der Tages- oder Nachtpflege

  • Leistungen der Kurzzeitpflege
  • ambulante Pflege im Rahmen der Verhinderungspflege
  • Tagesbetreuung in Kleingruppen
  • Etliche Dienstleistungen, die die pflegebedürftigen Personen im Haushalt unterstützen, wie beispielsweise durch eine Haushaltshilfe, die das Reinigen der Wohnung, das Kochen oder auch das Einkaufen begleitet oder übernimmt
  • Finanzierung von Beschäftigungsangeboten wie beispielsweise ein Spaziergang mit Ehrenamtlichen, Nutzung von Bewegungsangeboten (in Begleitung), Besuch von Sing- und Bastelgruppen, Finanzierung von Freizeitaktivitäten im Rahmen der Verhinderungspflege bei Menschen mit Behinderung
  • Ehrenamtliche Begleitung zu Behörden, zum Arzt aber auch zu Konzerten oder Festen
  • Unterstützung durch einen zertifizierten Helfer bei behördlichen Themen wie Schriftwechsel, Postangelegenheiten, Fahrten zu Untersuchungen etc.

Hier gibt es noch viele weitere Möglichkeiten, mithilfe der Entlastungsleistungen den Bereich der Selbstversorgung und Selbstfürsorge zu unterstützen. Wichtig ist aber, dass je nach Landesrecht geschaut werden muss, welche Leistungen zulässig sind.

Wie werden Entlastungsleistungen in Anspruch genommen? Anspruch Entlastungsleistungen

Zunächst sollten Sie sich mit ihrer Pflegekasse absprechen, dies ist oftmals der leichteste Weg, um Unklarheiten gleich aus dem Weg zu räumen. Ist Ihr Angehöriger privat versichert, kontaktieren Sie statt der Pflegekasse das private Versicherungsunternehmen.

Wer Entlastungsleistungen in Anspruch nimmt, geht grundsätzlich in Vorkasse, das heißt, der Betrag, den Sie aufwenden, wird erstattet. Dieser Betrag ist zweckgebunden und die Erstattung wird nur dann gewährt, wenn die Leistungen auch in Anspruch genommen werden. Damit wird verhindert, dass der Entlastungsbetrag von 125 Euro für Dinge ausgegeben wird, die den Pflegebedürftigen nicht zugute kommen. Um diese Vorleistung am Ende erstattet zu bekommen, ist es üblich – wie bei vielen anderen erstattbaren Geldern – Rechnungen und Quittungen aufzubewahren, um diese der Pflegekasse vorzulegen.

 

Verfällt ein ungenutzter Entlastungsbeitrag?

Sicher fragen Sie sich, was mit dem Geld passiert, das Sie in einem Monat nicht nutzen? Hat man dann einfach Pech gehabt? Nein, in diesem Fall ist vorgesorgt. Schließlich kann es ja auch sein, dass ein Angehöriger, für den dieser Betrag genutzt wird, beispielsweise einen größeren Ausflug machen möchte. Tatsächlich kann das Geld aufgespart werden. Sollten Sie beispielsweise die 125 Euro monatlich nicht in Anspruch nehmen, sammeln sich somit in einem Jahr 1500 € an, die Sie trotzdem noch nutzen können. Diese Beträge müssen dann im kommenden Kalenderjahr verbraucht werden, sonst verfallen sie tatsächlich. Wenn Sie also beispielsweise im Jahr 2021 keine finanziellen Angebote zur Unterstützung nach § 45b SGB XI nutzen, können Sie diese noch bis zum 30.06.2022 in Anspruch nehmen. Zusätzlich natürlich zu den Beträgen, die dann noch angefallen sind. So sind dann auch deutlich aufwändigere Leistungen nutzbar.

Übrigens: Den Entlastungsbeitrag kann man nicht im Voraus einfordern. Als Beispiel: Ihr Angehöriger fährt ein Wochenende lang auf eine Freizeit, die durch die Entlastungsleistungen finanziert werden kann und etwas teurer ist. Sie können nicht im Vorfeld das Geld einfordern, um den Ausflug damit zu finanzieren. Es ist immer ein Nachweis erforderlich.

Wer ist der richtige Anbieter für Angebote zur Unterstützung?

Leider kann nicht einfach irgendwer Pflegeleistungen oder Betreuungsleistungen , Pflegehilfsmittel oder haushaltsnahe Dienstleistungen erbringen, in der Hoffnung, dass diese dann durch den Entlastungsbetrag finanziert werden. Je nach Bundeland gilt das jeweilige Landesrecht. In diesem steht, welche Voraussetzungen Anbieter erfüllen müssen, um anerkannt zu sein. In der Regel sollten die für Sie infrage kommenden Dienstleister zertifiziert sein. Auch hier gilt, dass Sie mit der Rückfrage bei der Pflegekasse auf der sicheren Seite sind, um nicht am Ende auf auf den Kosten der Leistungen sitzen zu bleiben.

Konkreter Ablauf: Inanspruchnahme von Betreuungs- und Entlastungsleistungen

Um den Ablauf, wie man letztlich Anspruch auf Entlastungsleistungen geltend machen kann, besser zu verstehen, ein kleines Fallbeispiel:

Der alleinstehende Herr M. ist vor einigen Monaten schwer gestürzt und hat sich eine Fraktur des Oberschenkelhalses zugezogen. Nach langer Rehabilitationsphase ist er nun wieder daheim. Aber er hat kognitiv deutlich abgebaut und ist auch körperlich kaum in der Lage, seinen Haushalt adäquat zu führen. Sie als Angehörige können nicht die nötige Zeit aufbringen, um ihn zu entlasten und zu unterstützen. Durch den MDK wurde bei Herrn M. Pflegegrad 1 festgelegt. Herr M. wird durch den Pflegedienst morgens bei der Grundpflege unterstützt. Sie wollen sich nun darum kümmern, dass auch eine Haushaltshilfe regelmäßig vorbeischaut. Sie wissen, dass es grundsätzlich Entlastungsleistungen gibt, die für genau einen solchen Fall vorgesehen sind. Nun gehen Sie wie folgt vor:

1. Suchen Sie sich den richtigen Anbieter

  • Prüfen Sie, ob der Anbieter berechtigt ist (nach Landesrecht), Angebote zur Unterstützung nach dem Sozialgesetzbuch 11 (SGB XI) zu erbringen.
  • Wenn Sie sich unsicher sind, halten Sie Rücksprache mit der Pflegekasse

2. Klären Sie die Kosten

  • Haben Sie einen passenden Anbieter gefunden, klären Sie ab, was es kostet. Danach orientiert sich, wie oft beispielsweise wöchentlich diese Entlastungsleistungen für 125 Euro monatlich genutzt werden können.
  • Bedenken Sie, dass Anbieter auch Anfahrtspauschalen oder aufkommende Kosten für Reinigungsmittel oder andere Dinge berechnen können
 

3. Zahlen und Rechnungen und Quittungen behalten

  • Ist alles geklärt und die Haushaltshilfe nimmt Ihre Arbeit auf, bekommen Sie bald die erste Rechnung. Diese müssen Sie bezahlen, lassen sich aber eine Rechnung oder Quittung geben. Sollten Sie überweisen, haben Sie den Nachweis der Zahlung gleich zur Hand. Sammeln Sie alle Rechnungen, die in den nächsten Wochen und Monaten aufkommen.

4. Fordern Sie den Entlastungsbetrag ein

  • Als nächstes müssen Sie die Rechnung oder mehrere Rechnungen bei der Pflegekasse einreichen. Beachten Sie aber, dass es eine Frist gibt, bis zu der der Entlastungsbetrag des letzten Kalenderjahres beantragt werden muss. Andernfalls verfällt Ihr Anspruch.
  • In der Regel verfassen Sie ein kurzes Anschreiben, in dem Sie auf die Inanspruchnahme der Entlastungsleistungen nach § 45b SGB XI hinweisen. Um den Entlastungsbetrag auch überwiesen zu bekommen, sollten natürlich Ihre Kontodaten nicht fehlen. Außerdem muss aufgeführt werden, wann welche Betreuungsleistungen durchgeführt wurden.

So kann der Betrag für Entlastungsleistungen erhöht werden

Erhöhung Entlastungsbeitrag

Der Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro pro Monat kann für pflegende Angehörige oftmals nicht ausreichend sein – je nach dem, welche Leistungen in Anspruch genommen werden wollen. Schließlich haben auch Pflegebedürftige den Wunsch nach Entlastung und Ablenkung vom Alltag durch zum Beispiel Freizeitangebote wie Singen, Tanzen, Gymnastik oder andere Gruppenangebote. Menschen mit dem Pflegegrad 2 bis 5 können bis zu 40 Prozent des Pflegesachleistungsbetrags nutzen. Dieser wird üblicherweise für die Bezahlung von Pflegediensten genutzt. Wird ein ambulanter Pflegedienst jedoch nur wenig genutzt, kann dieser ungenutzte Betrag zu den Entlastungsleistungen hinzugezogen werden. Allerdings muss hier, anders als bei der Nutzung der Entlastungsleistungen, ein Antrag gestellt werden, zu dem Sie sich am besten von Ihrer Pflegeversicherung oder fachkundigen Personen beraten lassen.

Sonderregelungen während der Corona-Pandemie

Die Corona-Pandemie hat auch in der häuslichen Versorgung pflegebedürftiger Menschen für etliche Probleme gesorgt. Gerade im Rahmen der Verhinderungspflege, der Aktivierung betreuungsbedürftiger Menschen, konnten sehr viele Leistungen nicht genutzt werden. Aus diesem Grund können noch bis zum 30. September 2021 die Entlastungsleistungen der vergangenen zwei Jahre genutzt werden.

Eine Abtretungserklärung erleichtert einiges

In Vorkasse zu gehen, Gelder einzufordern und all diese organisatorischen Dinge rund um die Entlastungsleistungen können ältere Menschen oder auch psychisch erkrankte Menschen mit Pflegegrad rasch überfordern. Gerade dann, wenn beispielsweise ein Pflegedienst ohnehin Entlastungsleistungen anbietet, ist der bürokratische Aufwand für die Versicherten unnötig hoch. Hier ist es nützlich, eine sogenannte Abtretungserklärung zu unterschreiben. Das heißt, dass der pflegebedürftige Versicherte seine Ansprüche auf die Entlastungsleistungen an den Pflegedienst abtritt. Dieser kümmert sich eigenständig um die Abrechnung von z.B. Betreuungsleistungen mit der Pflegekasse.

Häufige Fragen

Was besagt das SGB XI?

Im Sozialgesetzbuch 11 (SGB XI) sind die grundsätzlichen Vorschriften der sozialen Pflegeversicherung verankert. Hier geht es um die Finanzierung pflegebedürftiger Menschen sowohl in der stationären als auch in der ambulanten Pflege. Im zugehörigen § 45b geht es um den Entlastungsbetrag, der im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Dienstleistungen der Tages- und Nachtpflege, der Kurzzeitpflege, der ambulanten Pflegedienste im Bereich der Pflegegrade 2 bis 5 sowie der Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag.

Kann man sich den Entlastungsbetrag auszahlen lassen?

Nein, der Entlastungsbetrag von monatlich 125 Euro kann nicht ausgezahlt werden. Kosten, die durch die Unterstützung im Alltag entstehen, müssen per Rechnung bei der Pflegekasse eingereicht werden. Diese werden erstattet.

Mein Angehöriger braucht Hilfe beim Einkaufen. Kann dies durch den Entlastungsbetrag finanziert werden?

Genau, für solche und andere Leistungen ist der Entlastungsbetrag gedacht.

Mein Bekannter möchte meinem Angehörigen im Haushalt helfen. Kann ich ihn durch den Entlastungsbetrag bezahlen?

Nein, der Entlastungsbetrag kann nur an zertifizierte Dienstleister ausgegeben werden. Deren Leistungen müssen nach dem aktuellen Landesrecht qualifiziert sein. Doch tatsächlich ist es nicht ganz unmöglich. Einige Pflegekassen bieten kostenlose Kurse an, bei denen sich Angehörige, Freunde, Bekannte oder Nachbarn qualifizieren können, eben diesen Entlastungsbetrag zu nutzen. Hören Sie auch diesbezüglich einmal bei der Pflegekasse nach.

Wie finde ich zertifizierte Dienstleister?

Wenn Sie eine Leistung in Anspruch nehmen möchten, von der Sie nicht wissen, ob diese nach dem Landesrecht qualifiziert ist, sprechen Sie vor der Inanspruchnahme der Leistungen sowohl den Dienstleister als auch die Pflegeversicherung an. In der Regel haben die meisten Pflege- und Betreuungsdienste Entlastungsleistungen in ihrem Portfolio integriert. Ein Blick auf die Homepage des jeweiligen Unternehmens kann bereits weiterhelfen. Darüber hinaus finden sich im Internet Portale, auf denen mittels Suchmasken gezielt im jeweiligen Bundesland nach Betreuungsdienstleistern gesucht werden kann.

Wie lange kann der Entlastungsbetrag angespart werden?

Sollte der Entlastungsbetrag in einem Monat nicht oder nicht komplett genutzt werden, sammelt sich das verbliebene Geld an. Wer den Entlastungsbetrag also gar nicht in Anspruch nimmt, kann im Jahr bis zu 1500 Euro ansparen. Dieser Betrag sollte dann aber auch eingesetzt werden, sonst verfällt er zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres. Eine Ausnahme bilden die Sonderregelungen im Rahmen der Corona-Pandemie, bei der der Stichtag zur Nutzung der Entlastungsleistungen auf den 30. September 2021 verlängert wurde.

Was steht einem bei Pflegegrad 1 und was bei Pflegegrad 5 zu?

Pflegebedürftige der Pflegegrade 1 bis 5 bekommen einheitlich 125 Euro pro Monat für Entlastungsleistungen zugestanden. Menschen, bei denen die Pflegegrade 2 bis 5 festgelegt wurden, haben die Möglichkeit, bis zu 40 Prozent des Betrags der Pflegesachleistungen zu nutzen, um den Entlastungsbetrag zu erhöhen. Das gilt aber nur, wenn der Pflegesachleistungsbetrag nicht bereits durch die ambulante Pflege aufgebraucht wurde. Um den Entlastungsbetrag auf diese Weise zu erhöhen muss ein Antrag bei der Pflegeversicherung gestellt werde.

Welche Betreuungsleistungen kann man über den Entlastungsbetrag abrechnen?

Grundsätzlich sollen jene Leistungen genutzt werden, die im Sinne des Pflegebedürftigen für dessen Wohlbefinden sorgen und ihn insbesondere dabei unterstützen, mobil und aktiv zu bleiben oder zu werden und die Aufrechterhaltung der Selbstfürsorge fördern und unterstützen. Das kann beispielsweise eine Haushaltshilfe sein, die die nötige Unterstützung im Alltag bietet, aber auch Begleitpersonen für Spaziergänge, Einkäufe oder zu Gemeinschaftstreffen. Ehrenamtliche oder auch geschulte Personen können somit einige Stunden in der Woche gezielt helfen, im Alltag besser zurecht zu kommen.

Wie kann man den Entlastungsbetrag beantragen?

Die Grundvoraussetzung ist zunächst, dass die pflegebedürftige Person einen Pflegegrad durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) bekommen hat, um überhaupt Betreuungs- und Entlastungsleistungen nutzen zu können. Das klingt zwar banal, aber manchmal sieht man den Wald vor lauter Bäumen nicht. Dann kümmern sich Angehörige zum Beispiel jahrelang um ein Familienmitglied, ohne den MDK und somit weitreichende Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Ein weiteres Kriterium ist, dass die pflegebedürftige Person zuhause wohnt.

Ob nun Pflegegrad 1 oder Pflegegrad 5, der Betrag in Höhe von 125 Euro bleibt immer derselbe. Nun können Sie entsprechende Leistungen, die nach § 45b des SGB XI zugelassen sind, nutzen, müssen aber in Vorkasse gehen. Im Vorfeld muss nichts beantragt werden. Aber informieren Sie sich gut, ob die Leistungen auch von der Pflegekasse getragen werden. Bewahren Sie Rechnungen und Quittungen auf und geben Sie diese schließlich bei der Pflegekasse ab. Vermerken Sie in einem kurzen Anschreiben, dass Sie den Entlastungsbetrag im Rahmen des Sozialgesetzbuches 11 erstattet haben möchten. Vergessen Sie nicht, Ihre Kontodaten anzugeben sowie Zeitpunkt und Art der Betreuungsleistungen. Wie lange es schließlich bis zur Kostenerstattung dauert, müssen Sie bei der zuständigen Pflegekasse erfragen.

Darf man den Entlastungsbetrag auch für einen Fahrdienst nutzen?

Angenommen Sie selber haben einen Pflegegrad und möchten gerne in den Nachbarort, um dort etwas einzukaufen. Taxis sind sehr teuer und in diesem Fall unnötig. Der Entlastungsbetrag ist auch dafür zu gebrauchen, einen Fahrdienst zu nutzen.

Kann ich den Entlastungsbetrag auch für die Kurzzeitpflege nutzen?

Der Entlastungsbetrag kann nicht direkt für die Kurzzeitpflege eingesetzt werden, aber für weitere anfallende Kosten wie die Verpflegung sowie den Eigenanteil, den jeder Versicherte in einer solchen Einrichtung leisten muss.

Werden Betreuungs- und Entlastungsleistungen in der Verhinderungspflege genutzt?

Ja, auch hier können die Gelder für eine finanzielle Entlastung sorgen. Wie bei allen Leistungen muss natürlich auch hier gut darauf geachtet werden, dass Anbieter nach Landesrecht anerkannt sind.

Wichtig zu wissen

Die Einstufung in die Pflegegrade erfolgt durch ein Punktesystem.

Je mehr Punkte der Patient bekommt, desto höher ist der Pflegegrad und damit auch die Unterstützung durch die Pflegekasse.