Verhinderungspflege – Alle Infos auf einen Blick

Inhaltsübersicht

Die Verhinderungspflege springt ein, wenn eine pflegende Person für einige Stunden, Tage oder Wochen an der Pflege gehindert ist. Das ist in § 39 SGB XI geregelt. Diese Ersatzpflege kann regelmäßig stattfinden oder auch nur in Ausnahmesituationen. Zu den Leistungen der Pflegekasse zählt, dass sie pro Jahr mit festgelegten Pauschalen für die Kosten der Verhinderungspflege aufkommt. Hier erfahren Sie alles Wichtige über das Thema.

Verhinderungspflege

Vorab: 7 häufig gestellte Fragen zur Verhinderungspflege

1. Welche Voraussetzungen gibt es für die Verhinderungspflege?

Damit Sie die Leistungen der Pflegeversicherung  nutzen können, müssen zwei wichtige Punkte erfüllt sein:

  • Die private Pflege im häuslichen Umfeld durch Verwandte oder Freunde muss bereits mindestens 6 Monate durchgeführt werden.
  • Es liegt mindestens der Pflegegrad 2 vor – bei Pflegegrad 1 besteht kein Anspruch.
2. Wie viel Geld gibt es bei der Verhinderungspflege?

Das Geld wird auf das Konto der pflegebedürftigen Person überwiesen. Diese bezahlt davon die Person oder Personen, die die Pflege durchführen. Im Jahr liegt der Höchstbetrag bei maximal 1.612 Euro. Allerdings gilt das nicht für alle potenziellen Pflegepersonen: Verwandte ersten oder zweiten Grades bzw. Menschen, die im gleichen Haushalt wie die pflegebedürftige Person leben, werden anders bezahlt: Für sie erhalten die pflegebedürftigen Personen den 1,5-fachen Satz des monatlichen Pflegegeldes. Dessen Höhe ist vom Pflegegrad abhängig. Nähere Informationen zu diesem Punkt finden Sie unten im Absatz „Diese Kosten werden für die Ersatzpflege erstattet – 1.612 Euro oder nach Pflegegrad“.

3. Wird bei der Verhinderungspflege das Pflegegeld gekürzt?

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Die Verhinderungspflege wird maximal sechs Wochen pro Jahr bzw. 42 Tage bezahlt. Bei einer längeren Verhinderung der Pflegeperson erhalten Sie weiterhin 50 Prozent des Pflegegeldes. Handelt es sich hingegen um kürzere Abwesenheiten, also weniger als acht Stunden innerhalb eines Tages, erhalten Sie weiterhin das volle Pflegegeld. 

 

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4. Wie hoch ist der Stundenlohn bei der Verhinderungspflege?

Wie hoch der Stundenlohn ausfällt, ist nicht vorgeschrieben. Das heißt, dass dieser in persönlicher Absprache zwischen Pflegebedürftigen und Pflegepersonen vereinbart wird. Gängig sind Stundenlöhne zwischen 5 und 25 Euro. Das gilt allerdings nur für private Pflegepersonen: Professionelle Pflegedienste stellen meist höhere Löhne in Rechnung. Die pflegebedürftige Person erhält die Überweisungen von der Pflegekasse. Sie muss alles, was über diese Pauschalen hinausgeht, aus eigener Tasche bezahlen.

5. Wer kann die Pflege übernehmen, wenn die Pflegeperson verhindert ist?

Es gibt dazu keine konkreten Vorschriften. Oft springen Freunde ein oder eine private Pflegeperson, die mit dem pflegebedürftigen Menschen verwandt oder verschwägert ist. Gibt es niemanden, der die Ersatzpflege in der häuslichen Umgebung durchführen kann, kommen auch ambulante Pflegedienste infrage. Mehr zu diesem Thema erfahren Sie unten im Absatz „Diese Personen können die Verhinderungspflege übernehmen“.

6. So können Sie die Verhinderungspflege beantragen

Wenn Sie die Verhinderungspflege in Anspruch nehmen möchten, müssen Sie das nicht im Vorfeld bekannt geben. Es reicht aus, wenn Sie die Abrechnungen der Pflegeperson, das Abrechnungsformular der Pflegekasse und Ihren Antrag im Nachhinein einreichen. Es macht für die Kasse lediglich finanziell gesehen einen Unterschied, ob Sie pflegende Angehörige oder einen ambulanten Pflegedienst mit der häuslichen Pflege beauftragt haben. 

7. Ist Ersatzpflege steuerpflichtig?

Weder die pflegebedürftige Person noch die private Pflegeperson muss das Geld für die Verhinderungspflege versteuern. Für Letztere gilt dies zumindest, wenn die jährliche Gesamtsumme, die durch das Einspringen in der häuslichen Pflege zusammenkommt, den jährlichen Gesamtbetrag des Pflegegeldes der pflegebedürftigen Person nicht erreicht. 

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So haben Sie Anspruch auf Verhinderungspflege

§ 39 SGB XI sieht vor, dass pflegebedürftige Menschen bis zu sechs Wochen je Kalenderjahr Verhinderungspflege in Anspruch nehmen dürfen, für die sich von der Pflegekassen eine Pauschale bekommen. Die kurze Erklärung für den Anspruch lautet, dass die häusliche Pflege seit mindestens sechs Monaten stattfinden und dass die pflegebedürftige Person mindestens Pflegegrad 2 haben muss.

Allerdings greift diese Erklärung ein bisschen zu kurz: Zum Beispiel muss nicht ein und dieselbe Pflegeperson den Pflegebedürftigen versorgen. Es können auch Wechsel stattfinden, sodass die sechs Monate sich tatsächlich auf die Pflege im häuslichen Umfeld und nicht auf die Pflege durch ein und dieselbe Pflegeperson beziehen.

Auch die Angabe, dass die pflegebedürftige Person dem zweiten Grad zugeordnet sein muss, ist zwar korrekt, aber teilweise irreführend. Das liegt vor allem daran, dass diese Bedingung stets zusammen mit der ersten genannt wird. Für viele Interessenten entsteht der Eindruck, dass auch der Pflegegrad 2 (oder höher) seit mindestens 6 Monaten bestehen muss. Dem ist aber nicht so.

Es reicht, wenn der Pflegegrad 2 (bzw. 3, 4 oder 5) feststeht. Wenn also die häusliche Pflege bereits seit sechs Monaten durchgeführt wird, aber erst seit beispielsweise zwei Monaten von einer bestimmten Person, und diese nun für einige Tage keine Zeit hat, besteht Anspruch auf Verhinderungspflege, falls mindestens Pflegegrad 2 vorliegt.

Auch wenn der Pflegegrad 2 erst kurz vor dem Moment bestätigt wurde, in dem Sie die Verhinderungspflege nutzen möchten, steht dem nichts im Weg. Sie können in dem halben Jahr häuslicher Pflege auch überwiegend den Pflegegrad 1 gehabt haben. Es zählt lediglich, dass der Pflegegrad 2 (bzw. 3, 4 oder 5) in dem Moment vorliegt, in dem Sie die Verhinderungspflege in Anspruch nehmen möchten. 

So lange können Sie Verhinderungspflege in Anspruch nehmen

Die Pflegekasse bezahlt die Pauschalen für die Verhinderungspflege für jährlich sechs Wochen (42 Tage). Ob Sie mehrere Wochen am Stück oder nur stundenweise Verhinderungspflege in Anspruch nehmen, hängt ganz von Ihrem individuellen Bedarf ab. Auch die tageweise Verhinderungspflege wird häufig genutzt, wenn die Pflegeperson kürzere Termine hat.

Die stundenweise Verhinderungspflege dezimiert die 42 Tage nicht

Bei einer stundenweisen Verhinderungspflege, die weniger als 8 Stunden am Tag dauert, wird keiner der 42 Tage pro Jahr dafür gestrichen. Dennoch übernimmt die Pflegekasse auf Antrag und im Rahmen der Pauschalen die anfallenden Kosten, während das Pflegegeld in voller Höhe weiter gezahlt wird. Dauert die Ersatzpflege allerdings länger als acht Stunden, wird einer der Tage der maximal 6 Wochen pro Jahr gestrichen.

Daher ist es praktisch, wenn sich Termine so legen lassen, dass die Pflegeperson den pflegebedürftigen Menschen an einem Teil des Tages noch selbst versorgen kann. Sobald sie das Haus verlässt, läuft die Zeit: Kehrt sie in weniger als 8 Stunden wieder zurück, wird keiner der 42 Tage Verhinderungspflege gestrichen.

 

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So wird bei der Verhinderungspflege das Pflegegeld gekürzt

Ist die private Pflegeperson mehr als 8 Stunden abwesend, wird für den Zeitraum der Verhinderungspflege das Pflegegeld um die Hälfte gekürzt. Das heißt, dass Sie in einem Monat mit Verhinderungspflege nur die folgenden Summen erhalten:

  • Pflegegrad 2: statt 316 Euro 158 Euro
  • Pflegegrad 3: statt 545 Euro 272,5 Euro
  • Pflegegrad 4: statt 728 Euro 364 Euro
  • Pflegegrad 5: statt 901 Euro 450,5 Euro

Nehmen Sie die tageweise Verhinderungspflege in Anspruch, müssen Sie die Summen entsprechend anteilig herunterrechnen.

Bei einer längeren Verhinderungspflege gilt es eine Besonderheit zu beachten: Am ersten und letzten Tag der Verhinderungspflege wird das Pflegegeld in voller Höhe ausbezahlt. Fährt die Pflegeperson also beispielsweise für 14 Tage in den Urlaub, erhält die pflegebedürftige Person für den ersten und den 14., also den letzten Tag, noch immer das komplette Pflegegeld. Nur in den Tagen 2 bis 13 wird es auf die Hälfte reduziert. 

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Diese Personen können die Verhinderungspflege übernehmen

Ist die Pflegeperson verhindert, muss jemand für sie einspringen. Zu den Personen, die häufiger die häusliche Pflege oder auch die Verhinderungspflege übernehmen, zählen unter anderem Eltern und Kinder. Diese sind Verwandte ersten Grades.

Zu Verwandten zweiten Grades zählen Geschwister, Enkelkinder und Großeltern. In diesem Zusammenhang ist oft auch von „verwandt oder verschwägert“ die Rede, also zählen auch Gatten der Verwandten 1. und 2. Grades dazu sowie die Schwiegerfamilie und Stiefeltern, -großeltern, -kinder und -enkelkinder. Zu den entfernteren Verwandten hingegen gehören Tanten und Onkel, Cousins und Cousinen sowie Neffen und Nichten.

Neben diesen Personen können auch Menschen, die mit der pflegebedürftigen Person in häuslicher Gemeinschaft leben, die Ersatzpflege übernehmen. Eine weitere Personengruppe, die dazu befugt ist, sind Pflegekräfte – beispielsweise von einem ambulanten Pflegedienst. Aber auch Freunde oder Nachbarn können die Aufgaben übernehmen. Eine spezielle Ausbildung ist dafür nicht nötig.

Wenn Sie der Pflegekasse Bescheid geben über die häusliche Pflege, geben Sie dabei die Hauptpflegeperson an. Außerdem können Sie direkt eine weitere Person nennen, die für den Fall, dass die Pflegeperson verhindert ist, einspringen wird. Keine Panik, falls Sie dann eine andere Person beschäftigen oder jemand dazukommt: Sie können die Namen jederzeit nachmelden – auch noch nach der bereits absolvierten Verhinderungspflege. Dass die Personen für die Ersatzpflege wechseln oder ergänzt werden, ist normal. 

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Kostenerstattung für die Ersatzpflege – maximal 1.612 Euro oder nach Pflegegrad

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Hier sehen Sie übersichtlich, welche Kosten die Pflegekasse unter welchen Umständen für die Verhinderungspflege erstattet. Mit dem Pflegegrad 1 haben Sie noch keinen Anspruch auf diese Leistungen der Pflegekasse, daher beginnt die Tabelle beim 2. Grad.

Für professionelle Pflegekräfte, entfernte Verwandte und Freunde, die die Verhinderungspflege übernehmen, erhalten die pflegebedürftigen Personen unabhängig von ihrem Pflegegrad eine Pauschale von der Pflegekasse. Stammen die Pflegepersonen aus der näheren Verwandtschaft oder leben sie mit der pflegebedürftigen Person in einem Haushalt, staffelt die Pflegekasse die Summe nach der Höhe des Pflegegeldes, das für den jeweiligen Pflegegrad fällig wird. Die Überweisung entspricht dem 1,5-Fachen des jeweiligen Pflegegeldes.

Pflegegrad professionelle Pflegekräfte, Freunde, Nachbarn, entfernte Verwandte nahe Verwandte 1. und 2. Grades (verwandt oder verschwägert), Personen, die mit dem pflegebedürftigen Menschen in häuslicher Gemeinschaft leben
2
1.612 Euro
474 Euro (das 1,5-fache von 316 Euro Pflegegeld)
3
1.612 Euro
817,50 Euro (das 1,5-fache von 545 Euro Pflegegeld)
4
1.612 Euro
1.092 Euro (das 1,5-fache von 728 Euro Pflegegeld)
5
1.612 Euro
1.351,50 Euro (das 1,5-faches von 901 Euro Pflegegeld)

Diese Erstattungen für die Verhinderungspflege sind möglich

Personen, die im selben Haushalt wie die pflegebedürftige Person leben, und nahe Angehörige haben die Möglichkeit, sich von der Pflegekasse ihre Verdienstausfälle anrechnen zu lassen, die sie wegen der Ersatzpflege in Kauf nehmen. Auch ihre Fahrtkosten können sie sich erstatten lassen, wobei jeder Kilometer mit 20 Cent zu Buche schlägt.

Grundsätzlich braucht die Pflegekasse für die Anrechnung die entsprechenden Belege. Der Höchstwert von 1.612 Euro darf insgesamt nicht überschritten werden. Allerdings gibt es eine Möglichkeit, diesen Höchstwert mit den entsprechenden Anträgen um 806 Euro auf 2.418 Euro zu erhöhen.

Kosten teils aus dem Budget der Kurzzeitpflege

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Die Kurzzeitpflege ist dafür gedacht, dass pflegebedürftige Personen vorübergehend in einer stationären Einrichtung gepflegt werden – etwa einem Pflege- oder einem Seniorenheim. Diese Lösung eignet sich beispielsweise für einen Urlaub oder eine Reha der Pflegeperson. Pflegende Angehörige wie in der Verhinderungspflege spielen dabei keine Rolle.

Kann aber durch eine Ersatzpflege die pflegebedürftige Person in ihrem vertrauten häuslichen Umfeld bleiben, können Sie sich mit der Pflegekasse in Verbindung setzen: Das Budget, das eigentlich für die Kurzzeitpflege gedacht sind, dürfen Sie unter diesen Umständen zur Hälfte auch auf die Verhinderungspflege anrechnen lassen. Bis zu 806 Euro stehen auf diese Weise für die sechs Wochen der Verhinderungspflege zur Verfügung – das sind also maximal 2.418 Euro pro Jahr. Das funktioniert aber natürlich nur, wenn Sie das Budget für die Kurzzeitpflege noch nicht aufgebraucht haben.

Verhinderungspflege und Steuern

Personen, die die Ersatzpflege übernehmen, müssen die Einnahmen dadurch in ihrer Steuererklärung angeben. Solange die Summe aber unter derjenigen liegt, die die pflegebedürftige Person als Pflegegeld im Jahr erhält, werden dafür keine Steuern fällig. Nur das, was über diese Summe hinausgeht, muss auch versteuert werden.

Diese Gründe gibt es für die Verhinderungspflege

Es gibt sehr viele verschiedene mögliche Gründe für eine Verhinderung der Pflegeperson bei der Pflege im häuslichen Umfeld. Dazu gehören etwa bei der kurzen Abwesenheit, für die die Verhinderungspflege stundenweise in Anspruch genommen werden kann:

  • berufliche Termine
  • Termine im Privatleben (Treffen mit Freunden, Friseurbesuche, Einkaufen, abendliches Ausgehen etc.)
  • Kurse (Fortbildungen, Pflegekurse etc.)
  • Freizeitaktivitäten (Sport, Hobbys etc.)

Je nachdem, wie umfangreich diese Aktivitäten ausfallen oder wo sie stattfinden, kann auch die tageweise Verhinderungspflege nötig werden. Zu klassischen Gründen für eine längere Ersatzpflege zählen außerdem:

  • Krankheit        
  • Erschöpfung
  • Urlaub
  • Reha

Da die häusliche Pflege einer nahestehenden Person physisch und auch psychisch aufreibend ist, gibt es sogar eigens Zuschüsse für eine Reha der Pflegepersonen. So will der Gesetzgeber dafür sorgen, dass es nicht zu einer langfristigen Verhinderung der Pflegeperson kommt: Dass nahe Angehörige sich um die pflegebedürftigen Menschen in ihren Familien kümmern, gilt als wünschenswert.

Es ist wichtig, trotz der Pflege auch die eigenen Bedürfnisse nicht aus den Augen zu verlieren: Nur wer körperlich und seelisch fit ist, kann die Pflege einer anderen Person mit übernehmen. Daher ist es gut und wichtig, auch als Pflegeperson sein Sozialleben nicht komplett aufzugeben und sich Freiräume zu erhalten.

Bei der Beantragung der Verhinderungspflege spielen die Gründe keine Rolle

Wenn Sie die Verhinderungspflege oder auch im Nachhinein die Kostenerstattung beantragen, werden Sie in den Formblättern oft nach dem Grund dafür gefragt. Sie können hier den wahren Grund ankreuzen. Möchten Sie das lieber nicht, kreuzen Sie einfach „Sonstiges“ an. Sie müssen Ihre Gründe nicht erklären – die Erstattung der Kosten hängt nicht davon ab. 

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Verhinderungspflege beantragen – im Vorfeld oder im Nachhinein

Die Pflegekassen sehen es gern, wenn Sie vor der geplanten Abwesenheit die Verhinderungspflege beantragen. Allerdings müssen Sie das nicht unbedingt tun: Sie können die Erstattung der Kosten auch beantragen, nachdem Sie die Verhinderungspflege in Anspruch genommen haben. Viele Familien, in denen häusliche Pflege ein Teil des Alltags ist, reichen die Anträge ein- oder zweimal jährlich ein. Wichtig ist nur, dass Sie alle Kosten belegen und alle Rechnungen einreichen können, die im Zusammenhang mit der Verhinderungspflege entstanden sind.

Da allerdings die Kosten der pflegebedürftigen Person erstattet werden, ist es je nach ihrem Gesundheitszustand ratsam, die Anträge frühzeitig einzureichen: Verstirbt sie, erstatten die Pflegekassen keine Kosten mehr, die bereits ausgelegt worden sind. 

Rückwirkende Kostenerstattung für die Verhinderungspflege

Haben Sie versäumt, einen Antrag auf die Rückerstattung der Kosten für eine Verhinderungspflege einzureichen, können Sie das auch noch rückwirkend tun. Dieses Versäumnis kommt allgemein relativ häufig vor: Gerade Familien, die sich neu in der Situation der häuslichen Pflege zurechtfinden müssen, übersehen am Anfang viele der theoretischen Regelungen. Sie wissen zunächst oft einfach nicht Bescheid über diese Leistungen der Pflegeversicherung.

Laut SGB I § 45 Abs. I haben Sie vier Jahre lang Zeit dafür, die Erstattung der Kosten für die Verhinderungspflege zu beantragen. Beachten Sie, dass Sie bei den Anträgen Rechnungen und Belege wie etwa Ihre Kontoauszüge mit angeben müssen für alles, was Sie während der Verhinderungspflege in Anspruch genommen haben: Erstattet wird nur, wovon Sie beweisen können, dass Sie es bezahlt haben.

Oft ist es allerdings ratsam, die Zahlen vor dem Antrag genau zu prüfen: Haben Sie tageweise Verhinderungspflege in Anspruch genommen oder noch länger einen Ersatz bezahlt, wird Ihnen im Nachhinein auch das Pflegegeld gekürzt. Nur bei einer stundenweisen Verhinderungspflege, die weniger als acht Stunden am Tag gedauert hat, stellt die Pflegekasse keine Rückzahlungsforderungen. Daher sollten Sie möglichst genau durchrechnen, ob sich die nachträgliche Beantragung tatsächlich für Sie lohnt.

Sie können sich die Pauschale für die Verhinderungspflege nicht auszahlen lassen, wenn Sie sie nicht genutzt haben. Keine anderen Personen für die Ersatzpflege heranzuziehen und zu bezahlen, bedeutet also, dass Sie keine Kosten von der Pflegekasse erstattet bekommen: Die Summe steht nicht grundsätzlich jeder pflegebedürftigen Person zu, sondern nur jenen, die die Leistung tatsächlich auch nutzen.

 
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Verhinderungspflege ansparen ist nicht möglich

6 Wochen pro Jahr oder 42 Tage stehen Ihnen an Kostenerstattung für die Verhinderungspflege zur Verfügung. Diese sollten Sie auch ausschöpfen: Es ist nämlich nicht möglich, nicht genutzte Tage mit ins nächste Jahr zu nehmen und sie hier zu verbrauchen – anders als etwa bei Urlaubstagen. Wenn also die Pflegeperson eine längere Abwesenheit plant, ist es nicht möglich, im Vorjahr Tage für die Ersatzpflege dafür „aufzubewahren“: Pflegepersonen sollen regelmäßig ihre Auszeiten nehmen, um sich zu erholen. Die Leistungen der Pflegekassen gehen über die oben erwähnten Summen für die Verhinderungspflege nicht hinaus. 

Bei Fragen zur Verhinderungspflege helfen wir gerne weiter

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Das Thema Verhinderungspflege ist sehr umfangreich. Vor allem für Familien, die sich neu in der Situation der häuslichen Pflege befinden, stellen sich zahlreiche Fragen. Bei Unsicherheiten können Sie sich gern an unsere Experten beim Digitalen Pflegeantrag wenden: Wir beraten Sie kostenlos und unverbindlich. Wir klären Ihre Fragen, geben Ihnen hilfreiche Tipps für den Pflegealltag und gehen auf all Ihre Anliegen ein. Ob Sie über die potenziellen Ersatzpflegepersonen informiert werden oder erfahren möchten, was genau der § 39 SGB XI regelt: Wir sind Ihre Ansprechpartner. Die Pflege ist unser Metier, und wir stehen Ihnen gern zur Seite. Nehmen Sie einfach per Mail, Chat oder Telefon Kontakt zu uns auf, dann kümmern wir uns um Ihr Anliegen – kompetent, freundlich und unverzüglich. 

Wichtig zu wissen

Die Einstufung in die Pflegegrade erfolgt durch ein Punktesystem.

Je mehr Punkte der Patient bekommt, desto höher ist der Pflegegrad und damit auch die Unterstützung durch die Pflegekasse.